AGB
Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen Locker Systems, Stand März 2025
1. Vertragspartner und Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen
(AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen
Axel Fuhrmann, handelnd unter Locker Systems,
Emilienstraße 6, 32105 Bad Salzuflen, Deutschland
(nachfolgend: „Locker Systems“) und Kunden
(nachfolgend: „Kunde“). Locker Systems erfüllt Aufträge
ausschließlich aufgrund dieser AVB. Die AVB gelten für
sämtliche Arten von Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und
Wartungs- bzw. Dienstleistungsverträgen. Sie gelten in
ihrer jeweiligen Fassung auch als Rahmenvereinbarung
für alle künftigen Aufträge mit demselben Kunden, ohne
das Locker Systems in jedem Einzelfall gesondert darauf
hinweisen muss.
1.2 Maßgebend für den Gegenstand des Einzelauftrags sind
neben diesen AVB die in der Bestellung oder der
Auftragsbestätigung („Bestellunterlagen“) getroffenen
Vereinbarungen. Im Falle des Widerspruchs zwischen
den Bestellunterlagen und diesen AVB hat die in den
Bestellunterlagen getroffene Vereinbarung Vorrang,
soweit sie den Anforderungen von Ziffer 1.3 entspricht.
1.3 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere, soweit sie
diese AVB modifizieren und/oder ergänzen, bedürfen der
Schriftform und werden erst nach vorheriger schriftlicher
Bestätigung durch Locker Systems wirksam.
1.4 Die AVB gelten unabhängig davon, ob der Kunde
Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann ist. Ein
Widerrufsrecht gemäß Ziffer 12. steht ausschließlich
Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB zu.
1.5 Diese AVB gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen
des Kunden finden keine Anwendung.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf
seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich
widersprochen.
1.6 Die AVB sind jederzeit auf der Website www.locker
system.shop/agb abrufbar.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Dies gilt auch, wenn Locker Systems dem Kunden im
Vorfeld Kataloge, technische Dokumentationen (z.B.
Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,
Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in
elektronischer Form – überlassen hat. Die Präsentation
und Bewerbung von Artikeln in Katalogen von Locker
Systems stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss
eines Kaufvertrags dar.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als
verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der
Bestellung nichts anderes ergibt, ist Locker Systems
berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14
Tagen nach seinem Zugang bei Locker Systems
anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich
(z.B. Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der
Ware an den Kunden erklärt werden.
2.3 Sollte die Lieferung der von Ihnen bestellten Ware nicht
möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf
Lager ist, sieht Locker Systems von einer
Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag
nicht zustande. Locker Systems wird Sie darüber
unverzüglich informieren und bereits erhaltene
Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
3. Lieferbedingungen
3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Locker
Systems bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern
dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 2-6
Wochen ab Vertragsschluss. Einer individuellen
Vereinbarung unterliegt auch eine für den Kunden im
Vorfeld buchbare Montage der Ware durch Locker
Systems.
3.2 Sofern Locker Systems verbindliche Lieferfristen aus
Gründen, die Locker Systems nicht zu vertreten hat, nicht
einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird
Locker Systems den Kunden hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist mitteilen.
3.3 Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht
verfügbar, ist Locker Systems berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits
erbrachte Gegenleistung des Kunden wird durch Locker
Systems unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit der
Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger
Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn Locker Systems
ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,
bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund
höherer Gewalt oder wenn Locker Systems im Einzelfall
zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3.4 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort
für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf
Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an
einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, ist Locker Systems berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der
Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf
geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an
den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist
diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im
Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es
gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung
durch Locker Systems aus anderen, vom Kunden zu
vertretenden Gründen, so ist Locker Systems berechtigt,
Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu
verlangen.
3.7 Gesetzliche Ansprüche von Locker Systems
(insbesondere Kündigung) bleiben unberührt.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten
die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen
Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer.
4.2 Etwaige Kosten für eine Montage beim Kunden werden
gesondert in Rechnung gestellt. Bei der Erbringung von
Werkleistungen im Rahmen einer Montage der Ware
behält sich Locker Systems die Erhöhung oder Senkung
des Endpreises gegenüber dem im Angebot
ausgewiesenen Preis in Höhe bis zu 10 % vor.
4.3 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die
Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom
Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche
Abgaben trägt der Kunde.
4.4 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14
Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw.
Abnahme der Ware bei Montagen vor Ort. Locker
Systems ist jedoch auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung
ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Locker Systems
spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.5 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde
in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum
jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen.
Locker
Geltendmachung
Systems
eines
behält
sich
die
weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der
Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353
HGB) unberührt.
4.6 Dem
Kunden
stehen
Aufrechnungs-
oder
Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
Kunden unberührt.
4.7 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass
der Anspruch von Locker Systems auf den Kaufpreis
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
gefährdet wird, so ist Locker Systems nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und– gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die
Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen)
kann Locker Systems den Rücktritt sofort erklären; die
gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der
Fristsetzung bleiben unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und
künftigen Forderungen von Locker Systems aus dem
Vertrag mit dem Kunden und einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält
Locker Systems sich das Eigentum an den verkauften
Waren vor.
5.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen
vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen
weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Kunde hat Locker Systems
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die
Locker Systems gehörenden Waren erfolgen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises,
ist Locker Systems berechtigt, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die
Ware
auf
Grund
herauszuverlangen.
des
Das
Eigentumsvorbehalts
Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts;
Locker Systems ist vielmehr berechtigt, lediglich die
Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt
vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis
nicht, darf Locker Systems diese Rechte nur geltend
machen, wenn Locker Systems dem Kunden zuvor
erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat
oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
5.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter
Eigentumsvorbehalt
stehenden
Waren
im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern
und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend
die nachfolgenden Bestimmungen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der
Waren von Locker Systems entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Locker
Systems als Hersteller gilt. Bleibt bei einer
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit
Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so
erwirbt Locker Systems Miteigentum im Verhältnis
der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten
oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das
entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des
Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen
Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in
Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Locker
Systems gemäß vorstehendem Absatz zur
Sicherheit an Locker Systems ab. Locker Systems
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nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 5.2 genannten
Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der
abgetretenen Forderungen.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde
neben Locker Systems ermächtigt. Locker Systems
verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit
vorliegt
und
Locker
Systems
den
Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines
Rechts gemäß Ziffer 5.3 geltend macht. Ist dies aber
der Fall, so kann Locker Systems verlangen, dass
der Kunde Locker Systems die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem
ist Locker Systems in diesem Fall berechtigt, die
Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und
Verarbeitung
der
unter
stehenden Waren zu widerrufen.
Eigentumsvorbehalt
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten
die Forderungen von Locker Systems um mehr als
10%, wird Locker Systems auf Verlangen des
Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
6. Gewährleistung
6.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und
Rechtsmängeln
(einschließlich
Minderlieferung
sowie
Falsch-
und
unsachgemäßer
Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen)
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Grundlage der Mängelhaftung von Locker Systems ist
vor allem die über die Beschaffenheit und die
vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich
Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als
Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle
Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die
Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder
(insbesondere in Katalogen oder auf Website) zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt
gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht
vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs.
3 BGB).
6.3 Locker Systems haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die
der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig
nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die
Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen
gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§
377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und
anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung
bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall
unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich
bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem
späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Locker Systems
hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In
jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von
3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung
nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde
die
ordnungsgemäße
Untersuchung
und/oder
Mängelanzeige, ist die Haftung von Locker Systems für
den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den
gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum
Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten
Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der
Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der
entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem
Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des
Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und
Einbaukosten“).
6.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Locker
Systems zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
geleistet wird. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung im
Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie
ablehnen. Das Recht von Locker Systems, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zu verweigern, bleibt unberührt.
6.5 Locker Systems ist berechtigt, die geschuldete
Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der
Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist
jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.6 Der Kunde hat Locker Systems die zur geschuldeten
Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, insbesondere die beanstandete Ware zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der
Ersatzlieferung hat der Kunde Locker Systems die
mangelhafte Sache auf Verlangen nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch
hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet
weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation
der mangelhaften Sache noch den Einbau, die
Anbringung oder die Installation einer mangelfreien
Sache, wenn Locker Systems ursprünglich nicht zu
diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des
Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und
Einbaukosten“) bleiben unberührt.
6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und
Einbaukosten tragen bzw. erstattet Locker Systems nach
Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann
Locker Systems vom Kunden die aus dem
unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde
wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich
kein Mangel vorliegt.
6.8 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der
Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger
Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst
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zu beseitigen und von Locker Systems Ersatz der hierzu
objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von
einer derartigen Selbstvornahme ist Locker Systems
unverzüglich,
nach
Möglichkeit
vorher,
zu
benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht,
wenn Locker Systems berechtigt wäre, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verweigern.
6.9 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu
setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann
der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
Rücktrittsrecht.
7. Sonstige Haftung und Haftungsbeschränkungen
7.1 Locker Systems haftet in folgendem Umfang auf
Schadensersatz für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wenn er die
Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen,
Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten,
wobei
der
Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Liegen die vorstehend genannten Voraussetzungen
nicht vor, haftet Locker Systems – gleich aus
welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine wesentliche
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt
wird. In diesen Fällen ist die Haftung von Locker
Systems auf den vertragstypisch vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten
solche
Pflichten,
deren
Erfüllung
die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es
handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszwecks gefährden
würde. Eine verschuldensunabhängige Haftung von
Locker Systems auf Schadensersatz gemäß § 536a
BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel
wird ausgeschlossen.
7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und
wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit
oder einer zugesicherten Eigenschaft der von Locker
Systems zu erbringenden Leistungen. Soweit die Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Locker
Systems.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die
Locker Systems ggf. aufzukommen hat, Locker Systems
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8. Verjährung
8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die
allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der
Abnahme.
8.2 Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch
für
vertragliche
und
außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem
Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung
der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195 , 199
BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung
führen.
9. Ergänzende Wartungsleistungen
9.1 Sofern der Kunde eine jährliche Wartung für die
gelieferten Vertragsgegenstände wünscht, kann hierfür
ein separater Wartungsvertrag mit Locker Systems
abgeschlossen werden. Die Wartung umfasst die Prüfung
der wesentlichen Funktionen, die Reinigung der
relevanten Komponenten sowie eine Empfehlung für
notwendige Reparaturen.
9.2 Die Wartung erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung
und ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes mit dem Angebot vereinbart wurde.
9.3 Locker Systems übernimmt keine Haftung für Schäden,
die durch unterlassene oder verspätete Wartung
entstehen.
9.4 Die Wartung ersetzt keine notwendigen Reparaturen
oder Ersatzteile, die gesondert beauftragt und
abgerechnet werden müssen.
10. Geheimhaltung
10.1
Der Kunde ist verpflichtet, über vertrauliche
Informationen,
die
Locker
Systems
betreffen,
Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die
Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten
Zweck zu verwenden.
10.2
„Vertrauliche Informationen“ sind alle dem Kunden
zur Kenntnis gelangende Informationen und Unterlagen
über
Geschäftsvorgänge,
insbesondere
Kunden,
Kundendaten, betriebswirtschaftliche Daten (wie z. B.
Umsatz, Kalkulation etc.), unternehmerische Planung
(wie z. B. geschäftliche Absichten und Vorhaben etc.),
Personal- und Organisationsfragen, Informationen zu
Werbung und Marketing (wie z. B. bisherige und
zukünftige
Werbung
sowie
betreffende
Analysen,
Ausarbeitungen, Studien, Konzepte, Produkte, Preise
etc.)
angebotene
oder
Vertragsbedingungen, Konditionen und Preise.
10.3
gewährte
Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle seiner
Mitarbeiter, Berater und sonstige Dritte, die Kenntnis von
geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten und
nicht bereits gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet
sind, zur Vertraulichkeit entsprechend der vorstehenden
Regelung zu verpflichten.
10.4
Die
Geheimhaltungspflicht
gilt
nicht
für
Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne
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unberechtigtes Zutun oder Unterlassen öffentlich
zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung
oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden
müssen.
11. Datenschutz
Locker Systems verpflichtet sich, alle im Rahmen der
Vertragsdurchführung erhaltenen personenbezogenen
Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen,
insbesondere der DSGVO, vertraulich zu behandeln und
ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden. Eine
Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur
Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich
vorgeschrieben ist.
12.Widerrufsbelehrung für Verbraucher
12.1 Verbraucher (also eine natürliche Person, die die
Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann), haben bei Abschluss eines
Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches
Widerrufsrecht, über das Locker Systems nach Maßgabe
des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. In Ziffer
12.2 findet sich ein Muster-Widerrufsformular.
…